AGB

Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit DiBSI GmbH sich schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.


1. Behördliche Genehmigung

DiBSI GmbH besitzt die befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Regionaldirektion Kiel der Bundesagentur für Arbeit.

2. Rechtsstellung der DiBSI GmbH Mitarbeiter

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis

zwischen DiBSI GmbH Mitarbeitern und Kunde begründet. Während des Einsatzes unterliegen DiBSI GmbH Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder

geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit

erfahren.

3. Auswahl der DiBSI GmbH Mitarbeiter

DiBSI GmbH stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche

Qualifikation überprüfte DiBSI GmbH Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen,

die der Kunde innerhalb der ersten 6 Stunden nach Arbeitsaufnahme eines DiBSI GmbH Mitarbeiters meldet, werden bis zu 6 Arbeitsstunden nicht berechnet. DiBSI GmbH kann während des laufenden Einsatzes DiBSI GmbH Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete DiBSI GmbH Mitarbeiter austauschen, sofern nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

4. Einsatz der DiBSI GmbH Mitarbeiter und Streik

Der Kunde setzt DiBSI GmbH Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die DiBSI GmbH Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit, Einsatzort und Arbeitstätigkeit können nur zwischen DiBSI GmbH und dem Kunden vereinbart werden. Außerdem setzt der Kunde DiBSI GmbH Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt DiBSI GmbH insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt DiBSI GmbH Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse. Der Kunde informiert DiBSI GmbH unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Kunde von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, werden die im Einsatz befindlichen Mitarbeiter abgezogen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes erfolgen und der Mitarbeiter stimmt dem Einsatz zu.

5. Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Der Kunde versichert, die Daten der DiBSI GmbH Mitarbeiter nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften und ausschließlich zum Zwecke der Einsatzabwicklung zu verarbeiten sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten der DiBSI GmbH Mitarbeiter zu ergreifen, die die Pflichten des Art. 25 DSGVO erfüllen. Er verpflichtet sich ferner dazu, die Daten nur für die Dauer zu speichern, die nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist und sie zu löschen, soweit keine Archivierung nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschrieben ist.

6. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen

Für die DiBSI GmbH Mitarbeiter finden die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeit e.V. (iGZ) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie die gegebenenfalls für eine bestimmte Branche anwendbaren Tarifverträge über Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer und diverse betriebliche Vereinbarungen Anwendung.

7. Arbeitsschutz

Gemäß § 11 Absatz 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der DiBSI GmbH Mitarbeiter den für den

Kundenbetrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich

hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber, insbesondere zur Einhaltung von §§ 5, 6 ArbSchG, obliegen dem Kunden unbeschadet der Pflichten von DiBSI GmbH. Der Kunde gewährt DiBSI GmbH oder deren Beauftragten (u. a. Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten) den Zutritt zum Tätigkeitsort der DiBSI GmbH Mitarbeiter und legt ihnen auf Wunsch die in Bezug auf ihr Arbeitsschutzsystem bestehende Dokumentation zur Einsicht vor. Ein Arbeitsunfall ist der DiBSI GmbH unverzüglich zu melden und wird gemeinsam untersucht. Der Kunde wird DiBSI GmbH über die notwendige Angebots- und Pflichtvorsorge nach ArbMedVV vor Arbeitsantritt informieren.

8. Tarife und Sonderkündigungsrecht

Zur Umsetzung eines für eine bestimmte Branche geltenden tariflichen Branchenzuschlages für

Zeitarbeitnehmer wird der Kunde DiBSI GmbH mitteilen, welcher Branche der Einsatzbetrieb

zugehört und ob bzw. welche Tarifverträge oder zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen

Vereinbarungen im Einsatzbetrieb anwendbar sind. Der Kunde hat DiBSI GmbH das regelmäßig

gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb nachzuweisen. Der Kunde steht für die Richtigkeit der gemachten Angaben ein. Sofern sich Änderungen in der

Branchenzugehörigkeit, den anwendbaren Tarifverträgen oder den zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen ergeben, wird der Kunde DiBSI GmbH hierüber informieren. Sofern für eine bestimmte Branche die Zahlung eines Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer nicht vorgesehen ist oder nachträglich entfällt, erhöht sich der Netto-Kundentarif nach Ablauf von 9 Monaten ununterbrochener Überlassung des einzelnen DiBSI GmbH Mitarbeiters um 1,5 % bzw. nach Ablauf von 12 Monaten ununterbrochener Überlassung des einzelnen DiBSI GmbH Mitarbeiters um insgesamt 3 %. Maßgebend für die Berechnung der einzelnen Frist ist der Überlassungsbeginn im Kundenbetrieb und nicht der Zeitpunkt, in dem o. g. Branchenzuschlag entfällt. Wird der Einsatz für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten unterbrochen, so wird der Zuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung der vorangegangenen Überlassungszeiten fällig. Ungeachtet dieser Zuschlagsregelung ist DiBSI GmbH berechtigt, die Kundentarife nach billigem Ermessen zu erhöhen.

Dies gilt, wenn sich die von DiBSI GmbH an DiBSI GmbH Mitarbeiter zu zahlende Vergütung aufgrund gesetzlicher (z. B. gesetzliches Equal Pay nach 9 Monaten Überlassungsdauer) oder tariflicher Bestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen erhöht. Notwendige Tariferhöhungen wird DiBSI GmbH dem Kunden anzeigen. Die Erhöhung wird 2 Wochen nach Zugang der Anzeige beim Kunden wirksam. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag binnen 2 Wochen nach Zugang der Anzeige zum Termin der Tariferhöhung zu kündigen. DiBSI GmbH steht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu, wenn die angepassten Tarife nicht gezahlt werden.

9. Haftung

9.1 DiBSI GmbH haftet bezüglich aller überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße

Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden

beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der

Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehende Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 5.000.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.

9.2 Bezüglich der sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten haftet DiBSI GmbH für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet DiBSI GmbH nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht hinsichtlich der bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Die Höhe der Haftung gemäß Ziffer 11.2 für sämtliche daraus

entstehenden Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 1.000.000 Euro pro

Kalenderjahr begrenzt.

9.3 Für weitergehende Ansprüche haftet DiBSI GmbH nicht. Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Körperschäden/Todesfälle.

9.4 Soweit die Haftung nach diesem Rahmenvertrag ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organmitglieder und Mitarbeiter von DiBSI GmbH.

9.5 Die Haftung von DiBSI GmbH ist ausgeschlossen, sofern nicht innerhalb von drei

Kalendermonaten nach Schadenseintritt eine schriftliche Anmeldung des Schadensersatzanspruchs und – im Falle der Ablehnung durch DiBSI GmbH – innerhalb von einem Kalendermonat eine gerichtliche Geltendmachung erfolgt (Ausschlussfrist).

9.6 Beanstandungen an Rechnungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht innerhalb von drei

Kalendermonaten ab Zugang der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der DiBSI GmbH. Als Gerichtsstand wird Schwerin vereinbart.

11. Sonstiges

Der Kunde erklärt, dass weder er noch seine Organe, Mitarbeiter und Konzerngesellschaften oder

Parteien, die in seinem Besitz stehen oder von ihm kontrolliert werden, mit Handels- und

Wirtschaftssanktionen (Sanktionen) belegt bzw. Gegenstand eines Anspruchs, Verfahrens oder

Untersuchung in Bezug auf Sanktionen sind oder gewesen sind. Der Kunde erklärt weiterhin, dass er weder im Besitz einer Partei steht noch von einer Partei kontrolliert wird, die mit Sanktionen belegt ist. Der Kunde ergreift angemessene Maßnahmen, dass er, seine Mitarbeiter und

Konzerngesellschaften etwaige auferlegte Sanktionen einhalten und unternimmt keine Aktivitäten,

die dazu führen, dass DiBSI GmbH, deren Konzerngesellschaften und Mitarbeiter gegen Sanktionen verstoßen. Der Kunde versichert, den Unternehmen der DiBSI GmbH Gruppe und Mitarbeitern keine Gelder anzubieten, die von Geschäften oder Transaktionen mit Parteien bzw. Beteiligten herrühren, die mit Sanktionen belegt sind bzw. von Handlungen, welche im Widerspruch zu Sanktionen stehen. Sollte eine Vertragspartei aus Gründen höherer Gewalt wie z.B. Feuer, Streik, Aussperrung, kriegerische Ereignisse, staatliche Eingriffe, Naturkatastrophen, Sabotage etc. nicht in der Lage sein, ihren Verpflichtungen unter diesem Vertrag nachzukommen, ist sie insoweit von den entsprechenden Verpflichtungen befreit, aber nur für den Zeitraum, in dem der Zustand höherer Gewalt anhält. Dies gilt auch für den Fall einer Pandemie (z.B. Covid-19) welche sich wirtschaftlich oder rechtlich wesentlich auf die Durchführbarkeit dieses Vertrages auswirkt (z.B. behördliche angeordnete Ausgangssperren, Anordnungen zur Betriebsschließung, Quarantäne, Arbeitsunfähigkeit einer nicht unerheblichen Anzahl von Zeitarbeitnehmern, u.ä.). Der Eintritt eines solchen Ereignisses ist der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Die Vertragsparteien werden sich in solchen Fällen umgehend miteinander in Verbindung setzen und über die voraussichtliche Dauer bzw. den Umfang der störenden Auswirkungen und über die zu ergreifenden Maßnahmen beraten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Erfüllung dieses Vertrages wieder sichergestellt wird. Schadensersatzansprüche der Parteien sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Sollte der Zustand der höheren Gewalt mehr als 6 Monate anhalten, hat jede Vertragspartei das Recht zur Kündigung dieses Vertrages. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Sämtliche vom Kunden an DiBSI GmbH zu entrichtenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen

Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem

ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des

deutschen Internationalen Privatrechts.